Einführung in das Sozialrecht
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 62. Organisation
Im „Sozialversicherungswesen“ (SV-Recht) obliegen Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG).
Historischer Grundgedanke der Selbstverwaltung ist, dass die SV von den Versicherten und ihren Dienstgebern verwaltet werden soll (Tomandl, Sozialrecht Rz 9). Unter Selbstverwaltung versteht man die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, die bei der Erfüllung dieser Aufgaben weisungsfrei sind und nur einer staatlichen Aufsicht unterliegen (Pfeil, Sozialrecht 126).
Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit (§ 32 ASVG).
2.1. Sozialversicherungsträger
Durch eine umfassende Organisationsreform (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, SV-OG, BGBl I 2018/100) wurde die Zahl der SV-Träger mit von 21 auf 5 verringert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV-Träger | KV | UV | PV |
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) | ✓ | ||
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) | ✓ | ||
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) | ✓ | ||
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) | ✓ | ✓ | ✓ |
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) | ✓ | ✓ | ✓ |
Der VfGH hat die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform erlassenen Bestimmungen über d...