Praxishandbuch Zweitwohnsitz
1. Aufl. 2021
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S. 21C. Verfassungsrechtliche Vorgaben
Nur zeitweise genutzte Wohnungen stellen sowohl aus Sicht des Grundverkehrs als auch aus Sicht der Raumordnung ein Problem dar. Ziel des Grundverkehrs- und des Raumordnungsgesetzgebers ist es daher, den übergebührlichen Flächenverbrauch für bloß zeitweise genutzte Wohnungen hintanzuhalten. Der Erwerb und die Nutzung von Zweitwohnsitzen werden aus diesem Grund erheblichen Einschränkungen unterworfen.
Grundverkehrsgesetzliche und raumordnungsrechtliche Beschränkungen von Zweitwohnsitzen greifen aber in das Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs, das Grundrecht auf freie Wohnsitznahme, das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ein. Es gilt daher aufzeigen, unter welchen Umständen, derartige Grundrechtseingriffe zulässig sein sind.
1. Freiheit des Liegenschaftsverkehrs
Art 6 StGG lautet: „Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.“
Art 6 StGG verankert das Grundrecht des freien Liegenschaftsverkehrs. Lange Zeit interpretierte der VfG...