Handbuch Unternehmensnachfolge
1. Aufl. 2016
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S. 602I. Vorbemerkungen
Die Unternehmensnachfolge aus öffentlich-rechtlicher Sicht erfordert eine Differenzierung in zwei Bereiche, weil durch Gesetz oder Bescheid begründeten öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten einerseits persönliche/höchstpersönliche Wirkung, andererseits dingliche Wirkung zukommt. Für die Übertragung öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten im Zuge der Unternehmensnachfolge ergeben sich aus dieser Vorgabe unterschiedliche Rechtsfolgen.
Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten, die persönlich/höchstpersönlich ausgestaltet sind, stellen auf Personen ab; näherhin auf Umstände, die in der Person des Berechtigten/Verpflichteten gelegen sind. Anlässlich der Unternehmensnachfolge kommt es hinsichtlich persönlicher/höchstpersönlicher Rechte und Pflichten darauf an, ob die Rechtsperson, sei sie eine natürliche oder juristische Person, eine Änderung erfährt. Nur für den Fall, dass eine Änderung der Rechtsperson im Zuge der Unternehmensnachfolge erfolgt, müssen persönliche/höchstpersönliche Rechte und Pflichten neu erworben werden; sie sind grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, es ist ein/e Übergang/Übertragung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
Öffentlich-re...