Handbuch Unternehmensnachfolge
1. Aufl. 2016
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S. 518I. Allgemeines
Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sieht in dessen § 69 Regelungen bei Veräußerung der versicherten Sache vor. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung bleibt sohin bei der Eigentumsübertragung einer versicherten Sache grundsätzlich aufrecht.
II. Der Begriff der Veräußerung
Der Begriff „Veräußerung“ im Sinne der genannten Bestimmung umfasst jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge. Demzufolge kommt es zB auch beim Erwerb durch Legat oder bei Einbringung in das Vermögen einer Gesellschaft zum Vertragsübergang.
Für den Fall, dass Bestandteile zusammen mit einer Hauptsache versichert sind und nur die Bestandteile veräußert werden, tritt eine Spaltung des Versicherungsvertrages ein. Bei Veräußerung einzelner Sachen scheiden diese aus dem Versicherungsschutz aus. Zu einer Vertragsspaltung kommt es hingegen nicht.
Die Regelungen der §§ 69 ff VersVG beziehen sich lediglich auf Veräußerungen durch Einzelrechtsnachfolge und kommen nicht zur ...