Handbuch Unternehmensnachfolge
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 495I. Vorbemerkungen und Begriffsbestimmungen
Das ABGB nennt die Schuldrechte „persönliche Sachenrechte“ und versteht darunter Rechte, „vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist“ (§ 859). Schuldrechte sind daher Rechtsverhältnisse, die die Verpflichtung einer Person (Schuldner) gegenüber einer anderen (Gläubiger) enthalten. Regelmäßig regeln Schuldverhältnisse (Verträge) wechselseitige Rechte und Pflichten. Das Schuldrecht ist durch eine weitgehende Dispositionsfreiheit gekennzeichnet, die ihre Grenze an der Möglichkeit und Erlaubtheit (Sittenwidrigkeit) findet. Zum Schutz des Schwächeren greift verstärkt zwingendes Recht in die Dispositionsfreiheit ein (zB MRG, KSchG, Maklergesetz, Bauträgervertragsgesetz).
Das Sachenrecht ist ein Recht der Güterzuordnung. Es bestimmt, wem eine Sache zusteht und vermittelt dadurch dem Berechtigten eine unmittelbare Herrschaft über die Sache. Das dem Berechtigten eingeräumte „dingliche Recht“ ist ein absolutes. Es kann gegen jedermann verteidigt und durchgesetzt werden und ist von jedermann zu respektieren.
Während der Inhalt eines schuldrechtlichen Vertrages, der ja nur zwischen den Parteien Rechtswirkung entfaltet, diesen regelmäßig bekannt ist, kann der Inhalt des R...