Handbuch Unternehmensnachfolge
1. Aufl. 2016
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S. 438I. Haftung des Erwerbers von Unternehmen
A. Haftung bis zum Wert des übernommenen Unternehmens gemäß § 1409 ABGB
§ 1409 ABGB bestimmt, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Vermögens oder Unternehmens neben dem Veräußerer für dessen Schulden zu haften hat, die zum übernommenen Vermögen oder Unternehmen gehören.
Auch wenn nur ein Vermögensbruchteil, ein Sondervermögen oder ein Teilunternehmen übertragen wird, greift nach der Judikatur § 1409 ABGB ein. Bei Übertragung nur einer einzelnen Sache kann nach der Judikatur eine Haftung analog § 1409 ABGB entstehen, wenn der Erwerber wusste oder wissen musste, dass diese im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers darstellt.
Die Haftung des Übernehmers ist jedoch beschränkt auf jene Schulden, die er bei Übernahme des Vermögens oder Unternehmens kannte oder kennen musste. Die Haftung ist überdies der Höhe nach auf den Wert des übernommenen Vermögens beschränkt.
Die Regel des § 1409 ABGB ist zwingendes Recht und kann daher durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Sie hat den Zweck, die Gläubiger vor einem Entzug des übertragenen Vermögens als Haftungsgrundlage zu schützen.
Beim Erwerb eines Vermögens oder Unternehmens im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurse...