Handbuch Unternehmensnachfolge
1. Aufl. 2016
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S. 173I. Einzelunternehmen/Gesellschaft bürgerlichen Rechts
A. Einzelunternehmen
1. Rechtliche Grundlagen
a) Allgemeines
Das Einzelunternehmen ist als solches gesetzlich nicht geregelt oder definiert. Vom äußeren Erscheinungsbild her ist das Einzelunternehmen klar von den Handelsgesellschaften (dem Unternehmer kraft Rechtsform) abgegrenzt, die als eigenständige Träger von Rechten und Pflichten auftreten. Das Einzelunternehmen hingegen ist sowohl in rechtlicher als auch wirtschaftlicher Beziehung durch alleinige Machtbefugnisse des einzelnen Unternehmers (als natürliche Person) gekennzeichnet. Ein Einzelunternehmer ist somit eine natürliche Person, auf deren Namen und Rechnung das Unternehmen betrieben wird.
Nach der herrschenden organischen Theorie, die zuletzt auch vom Gesetzgeber im Bereich des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu einer Legaldefinition herangezogen wurde, ist gem. § 1 Abs 2 UGB ein Unternehmen „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“, dh, die Organisation einer Vielzahl wirtschaftsbewegender Güter, die zu einem organischen Ganzen vereinigt werden.
Häufig wird das Unternehmen als Gesamtsache im Sinne der §§ 285, 302 ABGB definiert und setzt sich dementsprechend aus einer Vielzahl selb...