Handbuch Hinzurechnungsbesteuerung
1. Aufl. 2020
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S. 175Anhang 3: VO – Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften, BGBl II 2019/21
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften (VO – Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften), BGBl II 2019/21
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10a Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. I Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).
1. Abschnitt
Niedrigbesteuerung
§ 1. (1) Für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 sind dem Einkommen (Abs. 2) die im Ausland tatsächlich entrichteten Steuern (Abs. 3) gegenüberzustellen (Durchschnittsteuerbelastung). Die Niedrigbesteuerung ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens der ausländischen Körperschaft nach § 10a Abs. 3 zweiter Satz KStG 1988 gilt Folgendes:
Das Einkommen ist nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ermitteln.
Inländische Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen, wenn Österreic...