Kirchmayr/Mayr/Schlager/Zöchling (Hrsg)

Handbuch Hinzurechnungsbesteuerung

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3304-6

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Handbuch Hinzurechnungsbesteuerung (1. Auflage)

S. 161Anhang 2: § 10a Körperschaftsteuergesetz 1988 (idF BGBl I 2019) sowie ErlRV 190 BlgNR 26. GP (Auszug)

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl 1988/401, idF BGBl I 2019/13 (Auszug)

Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

§ 10a. (1) Erzielt eine niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte im Sinne des Abs. 2, sind

1.

diese Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft im Sinne des Abs. 4 Z 2 nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung);

2.

Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen im Sinne des Abs. 7 bei der beteiligten Körperschaft nach Maßgabe des Abs. 7 nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht (Methodenwechsel).

(2) Passiveinkünfte sind:

1.

Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

2.

Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

3.

Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären;

4.

Einkünfte aus Finanzierungsleasing;

5.

Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie

6.

Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Ve...

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