Handbuch Hinzurechnungsbesteuerung
1. Aufl. 2020
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S. 161Anhang 2: § 10a Körperschaftsteuergesetz 1988 (idF BGBl I 2019) sowie ErlRV 190 BlgNR 26. GP (Auszug)
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl 1988/401, idF BGBl I 2019/13 (Auszug)
Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
§ 10a. (1) Erzielt eine niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte im Sinne des Abs. 2, sind
diese Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft im Sinne des Abs. 4 Z 2 nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung);
Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen im Sinne des Abs. 7 bei der beteiligten Körperschaft nach Maßgabe des Abs. 7 nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht (Methodenwechsel).
(2) Passiveinkünfte sind:
Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären;
Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Ve...