Praxishandbuch Börserecht
1. Aufl. 2017
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S. 291Anlage 7
Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung (Anhang I Abschnitt B der Verordnung [EU] Nr. 596/2014)
Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators B (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
Verbreitung falscher oder fehlerhafter Marktinformationen über die Medien einschließlich Internet oder mit anderen Mitteln, die zur Verschiebung des Kurses eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in einer Richtung führt bzw. wahrscheinlich führt, welche für die Position, die von der/den an der Verbreitung der Information interessierten Person(en) gehalten wird, oder eine von dieser/diesen geplante Transaktion von Vorteil ist;
Eröffnung einer Position eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts und Schließung einer solchen Position unmittelbar nach deren Offenlegung unter Betonung des langfristigen Charakters der Investition, was gewöhnlich als „Eröffnung einer Position und Schließung derselben unmittelbar nach ihrer Offen...