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Vergleichssummen in der Personalverrechnung

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4455-4

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Vergleichssummen in der Personalverrechnung (1. Auflage)

S. 214. Anfechtung von Vergleichen

4.1. Anfechtung eines irrtümlich abgeschlossenen Vergleichs

Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen und damit die Streitigkeit zu beseitigen, kann er grundsätzlich von keiner der ihn abschließenden Parteien wegen Irrtums angefochten werden.

§ 1385 ABGB Irrtum

Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.

Eine Irrtumsanfechtung kommt bei einem Vergleich somit nur dann in Betracht, wenn der Irrtum das betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben (Vergleichsgrundlage).

Ein Vergleich kann daher nicht wegen jener Umstände angefochten werden, die durch den Vergleich bereinigt werden sollten. Es müssen aber auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung 870, § 871 ABGB) vorliegen, wobei ein gemeinsamer Irrtum ausreicht.

Die Behauptungs- und Beweislastpflicht trifft den Anfechtenden.

4.2. Anfechtung wegen arglistig herbeigeführten Irrtums

Arglist beim Vergleich ist bereits dann gegeben, wenn ein Teil über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und dies ...

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