Vergebührung von Mietverträgen
1. Aufl. 2023
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S. 4814. Dienstbarkeit (Servitut)
Der Begriff der Dienstbarkeit (Servitut) ist im Gebührengesetz 1957 nicht umschrieben, es muss daher auf das Zivilrecht Bezug genommen werden.
Das Recht der Dienstbarkeit ist mit dem Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen, nämlich des Berechtigten, in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
Von der Dienstbarkeit zu unterscheiden ist die nicht der Gebühr unterliegende Reallast.
Darunter versteht man die Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers zu einer positiven Leistung zu Gunsten des Berechtigten (zB ein Ausgedinge bei bäuerlichen Übergaben).
Man unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten.
Grunddienstbarkeiten sind das Wegerecht und das Leistungsrecht.
Persönliche Dienstbarkeiten sind der Fruchtgenuss, das Gebrauchsrecht und das Wohnrecht.
Unter Fruchtgenuss wird das dingliche Recht verstanden, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz, zu gebrauchen.
Das Gebrauchsrecht ist das dingliche Recht auf Nutzung einer Sache wie beim Fruchtgenuss, aber bloß zum persönlichen Bedürfnis; das Wohnrec...