Vergebührung von Mietverträgen
1. Aufl. 2023
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S. 4411. Haftung
Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.
Die Haftung setzt die Schuld eines anderen voraus. Es handelt sich also um das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld. Die Haftungsschuld ist demnach vom Entstehen einer persönlichen Gebührenschuld beim Gebührenschuldner abhängig.
Die Haftung für eine Gebührenschuld wird durch die Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht.