Vergebührung von Mietverträgen
1. Aufl. 2023
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S. 4310. Gebührenschuldner
Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte.
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften sind die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist.
Wird die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterzeichnet und an den anderen Vertragsteil ausgehändigt, sind ebenfalls beide Vertragsteile Gebührenschuldner.
Die bürgerlich-rechtliche Vereinbarung, wonach ein Dritter die Kosten der Vergebührung trägt, kann eine über die abgabenrechtliche Verpflichtung hinausgehende Abgabenschuld nicht begründen.
Gebührenschuldner sind bei Gedenkprotokollen jene, von denen im Protokoll festgestellt wird, dass sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben.
Ist ein Vertragspartner persönlich von der Gebührenschuld befreit, so ist der andere Vertragsteil alleiniger Gebührenschuldner.