Vergebührung von Mietverträgen
1. Aufl. 2023
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S. 429. Neuerungsvertrag (Novation)
Eine Novation liegt vor, wenn bei einem früheren Rechtsgeschäft entweder der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand und nicht nur die bereits bestehenden Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden.
Sind die sonstigen gebührenrechtlichen Voraussetzungen gegeben (wie zustande gekommenes Rechtsgeschäft, Beurkundung, …), fällt die Gebühr für jenes neue Rechtsgeschäft an, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgewandelt wurde.
Eine neuerliche, die Gebührenpflicht auslösende rechtsbezeugende Urkunde über das ursprüngliche Rechtsgeschäft kann darin nicht gesehen werden.
Eine Vereinbarung, dass ein beurkundeter Mietvertrag ab einem bestimmten Zeitpunkt als Mietgegenstand anstatt des Geschäftslokals A das Geschäftslokal B zum Gegenstand hat, ist eine Novation, bei der der Hauptgegenstand geändert wird.
Ein Vertragsbeitritt ist dann gegeben, wenn der Beitretende kumulativ alle Rechte und Pflichten aus einem Vertrag übernimmt.
Bei einem Schuldbeitritt werden nur Verbindlichkeiten übernommen.
Tritt zu einem Bestandvertrag ein weiterer Vertragspartner als Bestandnehmer hinzu, liegt ein Vertrag...