Vergebührung von Mietverträgen
1. Aufl. 2023
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S. 378. Zusatz und Nachträge
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer „bereits ausgefertigten Urkunde“ die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäfts verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
8.1. Identität des Rechtsgeschäfts
Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn durch den Zusatz oder Nachtrag eine Änderung von Rechten oder Pflichten bewirkt wird, ohne dass sich die Identität des Rechtsgeschäfts ändert.
Wird der Rechtsgrund oder der Gegenstand der Verpflichtung geändert, so liegt ein Neuerungsgeschäft vor.
Das gilt auch für den Vergleich, der als ein die vorherigen Rechtsgeschäfte aushebender Neuerungsvertrag kein Nachtrag oder Zusatz sein kann.
8.2. Ausgefertigte Urkunde
Die Bestimmungen über die Zusätze und Nachträge kommen erst dann zur Anwendung, wenn über das abzuändernde Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet worden ist.
Wird in einer als Zusatz oder Nachtrag bezeichneten Urkunde zunächst der Inhalt des früher nur mündlich abgeschlossenen Rechtsgeschäfts sc...