Vergebührung von Mietverträgen
1. Aufl. 2023
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S. 32. Rechtsgeschäft
Der Anfall einer Rechtsgeschäftsgebühr hat das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts und dessen Festhalten in einer Urkunde zur Voraussetzung.
Entgegen dem für das Gebührenrecht maßgeblichen Urkundenprinzip ist der Gegenbeweis zulässig, dass das Rechtsgeschäft zivilrechtlich nicht zustande gekommen ist (nichtige Rechtsgeschäfte).
Das Gebührengesetz enthält keine eigene Definition des Begriffes Rechtsgeschäft und knüpft hinsichtlich des Abschlusses von Rechtsgeschäften an das Vertragsrecht des bürgerlichen Rechts an.
Rechtsgeschäfte sind privatgeschäftliche Willenserklärungen, die auf die Begründung, Aufhebung oder Abänderung von Rechtsverhältnissen gerichtet sind.
Verlangt das Gesetz ausdrücklich eine bestimmte Form für den Abschluss des Rechtsgeschäfts, wie zB bei Ehepakten die Form des Notariatsaktes, ist die Erfüllung der Formvorschrift auch Voraussetzung für das gültige Zustandekommen des Rechtsgeschäfts.
Von der durch rechtliche Anfechtbarkeit veranlassten einvernehmlichen Rückgängigmachung (außergerichtliche Anfechtung) des Rechtsgeschäfts ist die einvernehmliche Vertragsaufhebung zu unterscheiden.
Die Vernichtung der Urkunde, die Auf...