Praxishandbuch Urheberrecht
2. Aufl. 2019
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S. 237
Werden Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte – absichtlich oder unabsichtlich – verletzt, wird das von den betroffenen Künstlern vielfach als Angriff auf den eigenen Selbstwert empfunden. Man fühlt sich rasch als Opfer einer vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtswidrigkeit und will den (mutmaßlichen) Täter zur Rechenschaft ziehen. Und Rechenschaft bedeutet in aller Regel: Ich beanspruche das, was mir gesetzlich zusteht – also eine finanzielle Kompensation für das subjektiv erlittene Unrecht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Ansprüche Ihnen als „Opfer“ zustehen und mit welchen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen Sie als „Täter“ zu rechnen haben.
11.1. Wann liegt eine Rechtsverletzung vor?
Wie wir bereits wissen, gewährt das Urheberrechtsgesetz absolute Rechte durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und ausschließliche Rechte in Form von Verwertungsrechten bzw daraus abgeleiteten Nutzungsrechten zur Werkverwertung. Dies gilt analog für die Leistungsschutzrechte der Fotografen, Tonträgerhersteller, ausübenden Künstler und Rundfunkunternehmen etc.
Unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesen Rechten ist, dass überhaupt ein geschütztes Werk geschaffen od...