Praxishandbuch Urheberrecht
2. Aufl. 2019
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S. 46
In diesem Kapitel erkunden wir anhand der gerichtlichen Rechtsprechungspraxis, welche Kriterien ein Werk im urheberrechtlichen Sinn zu erfüllen hat und welchen Werkgattungen es zuordenbar ist: Von der Literatur über die Musik, die bildenden Künste bis zur Informationstechnologie. Überlegungen zur Problematik von Plagiaten, der Bearbeitung und freien Nachschöpfung runden das Kapitel ab.
6.1. Grundlagen
6.1.1. Das Werk als Rechtsbegriff
Der Begriff des „Werks“ ist der Zentralbegriff des Urheberrechts. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsbegriff und keinen Begriff der Alltagssprache: Ohne Werk kein Urheberrecht und damit keine Urheberpersönlichkeitsrechte und keine Verwertungs- bzw Nutzungsrechte.
Für den EuGH impliziert der Begriff „Werk“ notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt. In diesem Kontext stellte der Gerichtshof fest, dass es im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehle. Hierzu führte er weiter aus, dass anders als beispielsweise bei einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalis...