Sozialversicherung kompakt 2021
1. Aufl. 2021
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S. 13618. Haftung bei Beauftragung von Scheinunternehmen
Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) ist mit in Kraft getreten. Es soll der Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug, insbesondere durch Scheinunternehmen, dienen. Zweck des Gesetzes ist somit die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden (vgl § 1 SBBG). „Scheinunternehmen“ sind Unternehmen, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben zu verkürzen oder Personen bei der Krankenkasse nur zum Schein anzumelden. Das Finanzministerium veröffentlicht im Internet eine Liste aller rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen. Neben den „klassischen“ Malversationen stellt das SBBG insbesondere auch klar, dass es sich um Sozialbetrug handelt, wenn Personen zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz angemeldet werden, Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (vg...