Sozialversicherung kompakt 2021
1. Aufl. 2021
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S. 604. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
4.1. Die Geringfügigkeitsgrenze
Bis hat das Gesetz zwischen der täglichen und der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze differenziert. Demzufolge war die Rechtslage bis gemäß § 5 Abs 2 ASVG jene, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis vorgelegen ist, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart war und für den Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,92 Euro (sog tägliche Geringfügigkeitsgrenze) (Wert 2016), insgesamt von höchstens 415,72 Euro (Wert 2016), gebührte oder wenn das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart war und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 Euro (sog monatliche Geringfügigkeitsgrenze) (Wert 2016) gebührte.
Ab dem Jahr 2017 entfällt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Es existiert nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt im Jahr 2021 475,86 Euro.
Befristete Beschäftigungsverhältnisse, die für eine kürzere Zeit als ein Naturalmonat vereinbart werden, werden somit nunmehr ausschließlich anhand der Monatsgrenze (der einzig verbliebenen Geringfügigkeitsgrenze) beurteilt. Es kommt so...