Handbuch zur Sozialversicherung, Band III
3. Aufl. 2021
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S. 1Teil D: Mehrfachversicherung
1. Grundsätze
Die Folgen des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Pflichtversicherungstatbestände sind nicht einheitlich geregelt. Das gesetzliche Pflichtversicherungssystem war in der Krankenversicherung bis Ende 1999 durch Subsidiaritätsbestimmungen gekennzeichnet: War jemand beispielsweise bereits nach dem ASVG als (echter) DN krankenversichert, dann bestand bei gleichzeitig ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit (unabhängig von der Höhe der ASVG-Beitragsgrundlage) keine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Seit 2000 gelten diese Subsidiaritätsregelungen grundsätzlich nicht mehr; es greift nunmehr auch im Bereich der Krankenversicherung – wie bereits vorher größtenteils in der Pensionsversicherung – der Grundsatz der Mehrfachversicherung: Wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausübt bzw der Pflichtversicherung unterliegende Bezüge erhält, ist auch mehrfach versichert und beitragspflichtig. Diese isolierte Betrachtungsweise gilt nicht nur dann, wenn unterschiedliche Versichertengemeinschaften bzw Versicherungsträger betroffen sind. Zu einer gesonderten Abwicklung kommt es auch bei einem Nebeneinander von ASVG-pflichtigen Dienstverhä...