Handbuch zur Sozialversicherung, Band I
3. Aufl. 2020
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S. 1Teil A: Einleitung
1. Grundsätze des Sozialversicherungsrechts
Die Sozialversicherung – neben Sozialhilfe (Fürsorge) und Versorgung Teil des Sozialrechts – ist im Grundsatz von dem Gedanken getragen, dass sich Personen auf staatlicher Ebene zu Risikogemeinschaften zusammenschließen und durch Beiträge Leistungen finanzieren. Damit unterscheidet sie sich insbesondere von der durch Landesgesetze – durchaus unterschiedlich – geregelten Sozialhilfe, die sich ausschließlich an der Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten orientiert, aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert und vom Grundsatz der Subsidiarität (Unterstützung nur, wenn nicht anderweitig Abhilfe geschaffen werden kann) getragen wird. Ebenfalls aus dem allgemeinen Steueraufkommen werden die Mittel für die Versorgung aufgebracht, wobei sich diese Form der Absicherung aber nicht nach der materiellen Bedürftigkeit des Einzelnen richtet. Diesem Bereich werden die Kriegs- und Verbrechensopferversorgung, aber auch die Versorgung der Beamten im Ruhestand (Beamtenpension) zugerechnet.
Freilich ist die Unterscheidung zwischen Versicherungsleistungen auf der einen und Fürsorge- bzw Versorgungsleistungen auf der anderen Seite nicht so...