Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
1. Aufl. 2007
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S. 367 15 Abgabenverfahren und Liebhaberei
S. 367 15.1 Vorläufige Abgabenfestsetzung
§ 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(3) (…)
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird.
LRL 1997
10.1 (…) Die Prüfung kann ergeben:
(…).
Das Gesamtbild der Verhältnisse kann noch nicht endgültig beurteilt werden; in diesem Fall ist eine vorläufige Veranlagung (Punkt 28.2) vorzunehmen.
(…).
28.1 Vorläufig dürfen ua erla...