Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
1. Aufl. 2007
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 286 9 Unwiderlegbare Einkunftsquelleneigenschaft
S. 286 9.1 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Betätigungen
Rechtsprechung
(Gemeinderatstätigkeit)
Ertraglose Tätigkeiten sind für die ertragsteuerrechtliche Liebhabereibeurteilung nicht danach unterschiedlich zu beurteilen, ob sie in eigennütziger oder uneigennütziger Weise zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübt werden (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer. Kommentar, Tz 14.2 zu § 2, mwN).
Ertraglose Betätigungen sind für die ertragsteuerrechtliche Liebhabereibeurteilung nicht danach unterschiedlich zu beurteilen, ob sie in eigennütziger oder uneigennütziger Weise ausgeübt werden. 586 Auch uneigennützige, zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübte Betätigungen stellen nur dann eine Einkunftsquelle dar, wenn sie mit Gesamtgewinnerzielungsabsicht (Gesamtüberschusserzielungsabsicht) ausgeübt werden bzw objektiv ertragsfähig sind.
Ausgenommen von der ertragsteuerlichen Liebhaberei und damit jedenfalls Einkunftsquelle sind nur Betätigungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der § 34 bis 47 BAO dienen b...