Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
1. Aufl. 2007
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S. 22 2 Liebhabereiverordnung
S. 22 2.1 Allgemeines
BMF-Erlässe
DE zur LVO 1990
1.2 Die Verordnung hat das Ziel, die Feststellung des Vorliegens von Liebhaberei von der aus dem Ertragsteuerrecht nicht unmittelbar ableitbaren primär objektiven Betrachtung zu lösen. Eine nach ihrem Typus ertragsorientierte Betätigung soll dem Inhalt der Verordnung gemäß dann als Einkunftsquelle eingestuft werden, wenn sie von einem subjektiven Ertragstreben getragen ist (vgl die ausdrücklich angeführte Gewinnabsicht in § 23 Z 1 EStG und in § 2 Abs 4 KStG 1988). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird ein subjektives Ertragstreben allerdings nicht bereits dann angenommen, wenn dieses vom Steuerpflichtigen behauptet wird. Es ist vielmehr anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen eines Ertragstrebens rückzuschließen.
Rechtsprechung
ua
Vor einer inhaltlichen Befassung mit der Begründung des Anfechtungsbeschlusses sei auf die Motive zur Erlassung der LVO eingegangen. Wie gezeigt wurde, hat der VwGH die Maßgeblichkeit der objektiven Ertragsfähigkeit immer mehr in den Vordergrund gerückt. Dies hat tendenziell zu einer Dämpfung der Bereitschaft geführt, wirtschaftliches Risiko einzugehen. Zum wirt...