Spendenratgeber
1. Aufl. 2017
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S. 172. Begünstigte Zwecke und Einrichtungen des § 4a EStG
Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an bestimmte Einrichtungen, welche begünstigte Zwecke erfüllen, betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die begünstigten Zwecke und Einrichtungen:
§ 4a EStG: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden;
§ 4b EStG: Zuwendung zur Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen;
§ 4c EStG: Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung.
Spenden sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an eine Einrichtung geleistet werden, die entweder im Gesetz selbst definiert ist oder die zum Zeitpunkt der Spende in der vom Finanzamt Wien 1/23 veröffentlichten „Liste der begünstigten Spendenempfänger“ enthalten ist. Ist die Einrichtung weder ausdrücklich im Gesetz genannt, noch in der Liste der begünstigten Spendenempfänger enthalten, sind Spenden an jene Einrichtung nicht abzugsfähig.
2.1. Begünstigte Zwecke und Einrichtungen des § 4a im Überblick
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Begünstigter Zweck | Begünstigte Einrichtung | |
Zwecke nach Abs 2 Z 1: | A... |