Schadenersatz im Kartellrecht
1. Aufl. 2017
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S. 38811. Gesellschaftsrechtliche Fragen
11.1. Sorgfaltspflichten der operativen Leitungsorgane
11.1.1. Legalitätspflicht: Sorgfaltspflichten zur Einhaltung von Schutzgesetzen
Vorstände von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von GmbHs haben als Leitungsorgane die Gesellschaften operativ eigenverantwortlich zu führen und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten. Diese Verantwortlichkeit ist an der Maßfigur eines ordentlichen, gewissenhaften, verantwortungsvollen, verständigen, sach- und fachkundigen, rechtstreuen Geschäftsleiters zu messen. Zur Sorgfalt eines Geschäftsleiters gehört es jedenfalls, zwingende gesetzliche Bestimmungen zu beachten und dafür zu sorgen, dass auch Mitarbeiter des Unternehmens diese Bestimmungen einhalten. Eine mit den rechtlichen Werten verbundene sorgfältige Maßfigur beachtet die einschlägigen Schutzgesetze und trifft keine verbotswidrigen Kartellabsprachen oder missbraucht eine marktbeherrschende Stellung.
Teil der von der vom Geschäftsführer und vom Vorstand geschuldeten Sorgfalt ist nach dem dBGH die sogenannte Legalitätspflicht, die Geschäftsleiter verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten, die die...