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Schadenersatz im Kartellrecht

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-2374-0

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Schadenersatz im Kartellrecht (1. Auflage)

S. 2067. Schaden

7.1. Umfang des Schadenersatzes

Ziel des Schadenersatzrechts ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der entstandene Schaden nicht eingetreten. Der Schädiger soll den eingetretenen Schaden ausgleichen, aber nicht mehr oder weniger leisten müssen. Der Schädiger ist dementsprechend verpflichtet, dem Geschädigten den positiven Schaden, den entgangenen Gewinn und Zinsen zu ersetzen. Im Gegensatz zum angloamerikanischen Recht gibt es in Österreich keinen Strafschadenersatz (punitive damage) und damit keine Überkompensation.

Der positive Schaden und der entgangene Gewinn sind gemäß § 37d Abs 1 KartG bei jeder Art des Verschuldens zu ersetzen.

7.2. Positiver Schaden

Positiver Schaden (damnum emergens) ist die Minderung oder Zerstörung eines bereits vorhandenen Vermögensgutes bzw liegt vor, wenn der Geschädigte Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigen muss. Beim entgangenen Gewinn wird nicht das Vermögen an sich, sondern die Vermögensvermehrung, also eine Erwerbschance, verhindert. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich vom positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist, hande...

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