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Schadenersatz im Kartellrecht

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-2374-0

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Schadenersatz im Kartellrecht (1. Auflage)

S. 2026. Adäquanz

6.1. Adäquanz als Zurechnungskriterium für die Haftung

Die Adäquanz ist ein objektives Zurechnungskriterium für den Schadenersatz, das die Haftung für einen bestimmten Schadenserfolg einschränkt. Ein Schaden ist nur dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, objektiv nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt., Damit soll der Täter entlastet werden und dann nicht haften, wenn er aufgrund der Lebenserfahrung objektiv mit dem Eintritt des Schadens nicht rechnen musste, weil der Schaden nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetreten ist, die aus Ex-ante-Sicht eines verständigen und umsichtigen Menschen nicht eintreten. Die innere Rechtfertigung der Adäquanz soll verhindern, dass völlig unvorhersehbare Folgen vernünftigerweise nicht mehr als vom Menschen beherrscht gedacht werden können, so dass diese dem Verursacher nicht zugerechnet werden sollen. Der Schädiger haftet für zufällige Folgen nur, wenn er objektiv mit der Eintrittsmöglichkeit rechnen musste. Der adäquate Kausalzusammenhang ist auch zu bejahen, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazugetreten ist und nach...

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