Schadenersatz im Kartellrecht
1. Aufl. 2017
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S. 1985. Rechtswidrigkeitszusammenhang
5.1. Rechtswidrigkeitszusammenhang als Haftungsvoraussetzung
Ein weiteres Kriterium der Haftung des Schädigers ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw der Schutzzweck der Norm ist dann erfüllt, wenn die übertretene Norm den eingetretenen Schaden gerade verhindern will. Wie weit der Normzweck reicht, ist Auslegungsfrage im Einzelfall. Der Täter haftet nur für solche Schäden, die innerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegen. Die Beschränkung der Zahl der zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen Berechtigten erfolgt aufgrund des Schutzzwecks der Normen durch den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Dieser ist ein selbständiges Abgrenzungskriterium der Schadenersatzhaftung neben der Rechtswidrigkeit und der Kausalität. Ohne die eingrenzende Wirkung des Schutzzwecks drohte eine Uferlosigkeit der Haftpflicht. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist daher nur für jene verursachten Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm erfasst werden, weil sie gerade diese Schäden verhindern wollte. Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit de...