Handbuch Anlagenbau
1. Aufl. 2015
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S. 2288. Wirtschaftsprüfung
8.1. Grundlagen der Wirtschaftsprüfung
Kraft Gesetz, konkret gem § 268 UGB, besteht für eine Vielzahl von Unternehmen (nicht nur im Anlagenbau) die Verpflichtung, ihren erstellten Jahresabschluss einer Prüfung durch einen gesetzlich befugten Abschlussprüfer zu unterziehen. So unterliegen sämtliche Aktiengesellschaften, unabhängig von ihrer Größe, dieser Prüfungspflicht. Für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung richtet sich die Pflicht hingegen grundsätzlich nach den Größenmerkmalen gem § 221 UGB, wodurch sich eine Einteilung in kleine, mittelgroße und große Gesellschaften ergibt:
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Merkmale | Größenklassen gem § 221 Abs 1 bis 3 UGB | ||
klein | mittelgroß | groß | |
Bilanzsumme | < 4.840.000 | 4.840.000−19.250.000 | > 19.250.000 |
Umsatz | < 9.680.000 | 9.680.000–38.500.000 | > 38.500.000 |
Mitarbeiterzahl | < 50 | 50−250 | > 250 |
Mittelgroße und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben sich immer einer Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer zu unterziehen. Kleine GmbHs hingegen haben dieser Verpflichtung nur dann nachzukommen, wenn sie einen gesetzlichen Aufsichtsrat bestellen müssen. Auch Personengesellschaften sind nur dann per Gesetz zur Durchführung einer Abschlussprüfung angehalten, wenn kein unbeschränkt haftender Gesellschafter ei...