Handbuch Anlagenbau
1. Aufl. 2015
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S. 884. Jahresabschluss und Bilanzierung im Anlagenbau
4.1. Nationale Rechnungslegung
Unternehmer, die gem § 189 UGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind, haben zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser Jahresabschluss soll dem Unternehmer (und auch anderen Adressaten) ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Neben der Informationsfunktion erfüllt der Jahresabschluss nach dem UGB auch noch zahlreiche andere Funktionen, wie die Zahlungs-/Ausschüttungsbemessung, Steuerbemessung (Ausgangslage für Mehr-Weniger-Rechnung) und Dokumentationsfunktion. Bestandteile und Detaillierungsgrad dieses Jahresabschlusses sind von der Rechtsform und von spezifischen Größenmerkmalen des Unternehmens abhängig. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelten geringere Informations- und Publizitätserfordernisse als für Kapitalgesellschaften. Bei letzteren richtet sich der Umfang des Jahresabschlusses außerdem nach der Gesellschaftsgröße.
Bei rechnungslegungspflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit natürlichen Personen als Vollhaftern) umfasst der Jahresabschluss verpflichtend eine Bilanz zum Abschluss stich...