Rechnungswesen, Steuern und Betriebswirtschaft in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1638. Wirtschaftsprüfung
8.1. Grundlagen der Wirtschaftsprüfung
Kraft Gesetzes, konkret gemäß § 268 UGB, besteht für eine Vielzahl von Unternehmen, nicht nur in der Baubranche, die Verpflichtung, ihren erstellten Jahresabschluss einer Prüfung durch einen gesetzlich befugten Abschlussprüfer zu unterziehen. So unterliegen sämtliche Aktiengesellschaften, unabhängig von ihrer Größe, dieser Prüfungspflicht. Für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung richtet sich die Pflicht hingegen grundsätzlich nach den Größenmerkmalen gemäß § 221 UGB, wodurch sich eine Einteilung in kleine, mittelgroße und große Gesellschaften ergibt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | |
Kleinst | bis 0,35 Mio. | bis 0,7 Mio. | bis 10 |
Klein | über 0,35 Mio. bis 5 Mio. | über 0,7 Mio. bis 10 Mio. | über 10 bis 50 |
Mittelgroß | über 5 Mio. bis 20 Mio. | über 10 Mio. bis 40 Mio. | über 50 bis 250 |
Groß | über 20 Mio. | über 40 Mio. | über 250 |
Mittelgroße und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben sich immer einer Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer zu unterziehen. Kleine und Kleinst-GmbHs hingegen haben dieser Verpflichtung nur dann nachzukommen, wenn sie einen gesetzlichen Aufsichtsrat bestellen müssen. Auch Personengesellschaften sind nur dann per Gesetz zur Durchfüh...