Österreichisches Baurecht, Band II
1. Aufl. 2021
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S. 97Die Oberösterreichische Bauordnung
Klaus Pfeiffer
1. Historische Kurzbetrachtung
Das öffentliche Baurecht – wie auch die Raumordnung – fällt in die Generalklausel nach Art 15 B-VG und ist damit in Gesetzgebung und Vollziehung Landesangelegenheit. Die oberösterreichische Bauordnung wurde mit Landesgesetz vom erlassen, trat nach § 60 Abs 1 OÖ BauO mit in Kraft und wurde in weiterer Folge bisher 14 Mal novelliert, wobei die letzte Novelle 2020 erlassen wurde (in weiterer Folge gemeinsam: „Oberösterreichische Bauordnung“, „OÖ BauO“).
Zusammenfassend ergibt sich aus den Novellen eine Straffung und eine Vereinfachung der baurechtlichen Materie sowie ein Trend zur Vermeidung unnötiger Baugenehmigungsverfahren. Wie auch in anderen Bundesländern wurden in Oberösterreich zahlreiche Maßnahmen aus dem Katalog der bewilligungspflichtigen, teilweise auch der anzeigepflichtigen Bauvorhaben herausgelöst und dereguliert. Ziel und Ergebnis war bzw ist, dass sich die oberösterreichischen Baubehörden auf die relevanten Verfahren konzentrieren können, womit es auch zu einer Beschleunigung kommen kann.
Anders als etwa in Wien gibt es in Oberösterreich bereits gesetzlich eine klare Trennung zwischen ba...