Mietrecht kompakt
4. Aufl. 2019
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S. 155
11.1. Aufwandersatzansprüche ( § 1097 Satz 2 ABGB; § 10 MRG)
11.1.1. Außerhalb des MRG-Anwendungsbereiches
Wenn im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, hat der Bestandnehmer gemäß § 1097 Satz 2 ABGB einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf die Bestandsache.
Für notwendige Erhaltungsarbeiten, die dem Bestandgeber obliegen (insoweit verweist § 1097 ABGB auf § 1036 ABGB) steht dem Mieter, der den Aufwand getätigt hat, sofort, nicht erst nach Beendigung des Bestandverhältnisses, Aufwendungsersatz vom jeweiligen Vermieter zu. Auf diese Ansprüche kann der Mieter vor Kenntnis des Mangels nicht verzichten. Ausgehend davon, dass § 1096 Abs 1 ABGB einen nach § 9 Abs 1 KSchG nicht ausschließbaren Gewährleistungsanspruch darstelle, kommt der OGH zum Schluss, dass zwischen Unternehmer (als Vermieter) und Verbraucher (als Mieter) der Ersatz notwendiger Aufwendungen nicht abbedungen werden kann, weil sonst der Gewährleistungsanspruch des Konsumenten unterlaufen wird, wenn er zur Selbsthilfe gegriffen hat. Der Anspruch ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Arbeiten gegen den erklärten Willen des Vermieters durchgeführt wurden.
Tätigt der Mieter einen „nützlichen Aufwand“ (insoweit verweist § 1097 ABGB auf § 1037 ABGB), hat er bei Beendigung des Bestandverhältnisses gegen den Vermieter im Rückstel...