Mietrecht kompakt
4. Aufl. 2019
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S. 15
4.1. Raummiete
Das MRG grenzt seinen Geltungsbereich auf den Mietvertrag und den genossenschaftlichen Nutzungsvertrag über Wohnungen, Wohnungsteile und Geschäftsräumlichkeiten samt mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen ein. Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG, besteht eine Vermutung für die Vollanwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes widerlegt werden kann. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den, der sich auf die Ausnahme beruft.
Grundsätzlich umfasst der Anwendungsbereich des MRG daher nur die Miete von Räumen und nicht auch jene von unbebauten Flächen, wobei für den Raumcharakter eine Begrenzung auf 5 Seiten genügt („Loggia“, jedoch nur wenn diese von der Wohnung aus betretbar ist). Die vom Gesetz erwähnten Wohnungsteile sind als einzelne Räume innerhalb eines Wohnungsverbandes (und nicht als Teile von Räumen) zu verstehen. Sofern Teile einer Wohnung (Zimmer) vermietet werden, ist die Anwendbarkeit des MRG eröffnet, wenn diese von anderen Wohnungsteilen baulich abgegrenzt sind.
Die Begriffe Wohnung und Geschäftsraum werden durch den Vertragszweck bestimmt, wobei das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine gesetzliche Definition ...