Mietrecht kompakt
4. Aufl. 2019
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S. 4
2.1. Fluchtversuche aus dem MRG
Das MRG enthält nahezu ausschließlich zugunsten des Mieters zwingende Normen, seine Anwendbarkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Ein nachträglicher Verzicht des Mieters auf diesen gesetzlichen Schutz ist aber erlaubt, wenn er nicht mehr unter dem vom Gesetz als typisch erachteten sozialen und ökonomischen Druck steht. Manche Vertragspartner, die Räume zum Gebrauch überlassen, versuchen die Schutzbestimmungen des MRG durch ein „Ausweichen“ in einen verwandten Vertragstyp oder in einen atypischen Vertrag zu umgehen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine – widerlegbare – gesetzliche Vermutung für die Vollanwendbarkeit des MRG, wenn ein Mietvertrag über Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten vorliegt. Die Behauptungs- und Beweislast für eine Ausnahme aus dem Vollanwendungsbereich des MRG trifft den (vermuteten) „Vermieter“ als durch die Ausnahme Begünstigten. Zur Bestimmung der Rechtsnatur eines Vertrages ist die Erforschung der Parteiabsicht und des Vertragszwecks – nicht die Bezeichnung – von entscheidender Bedeutung.
2.2. Leihe (§§ 971 ABGB ff)
Die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf bestimmte Zeit begründet einen Leihvertrag....