Das österreichische Kartellrecht
4. Aufl. 2019
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S. 39Teil 6
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
I. Einleitung
Das gesetzliche Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in § 1 Abs 1 KartG samt den typischen Anwendungsfällen in Abs 2 folgt dem Vorbild von Art 101 AEUV. Als (gegenüber dem EU-Wettbewerbsrecht strengere) Sonderregelung besteht ein Verbot einseitiger Wettbewerbsbeschränkungen durch Empfehlung zur Einhaltung bestimmter Preise etc („Empfehlungskartelle“) in § 1 Abs 4 KartG.
Auch die Ausnahmen vom Kartellverbot sind dem EU-Recht nachgebildet: Die materiellen Voraussetzungen für Ausnahmen (nach § 2 Abs 1 KartG) entsprechen den Freistellungsvoraussetzungen des Art 101 Abs 3 AEUV (unten III.B.3.). Die „Legalausnahme“-Regelung des EU-Kartellverfahrensrechts (Art 1 Abs 2 der VO 1/2003) findet ihre Entsprechung ebenfalls in § 2 Abs 1 KartG (dazu unten III.B.2.).
Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „Kartelle“ viel umfassender als international üblich: Wird dieser Begriff in der internationalen Fachterminologie nämlich grundsätzlich nur für verpönte (horizontale) Absprachen – zumeist zwischen aktuellen oder potenziellen Wettbewerbern – ...