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Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Wild

Importverschmelzungen

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3842-3

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Importverschmelzungen (1. Auflage)

S. 2907. Rückwirkungsregelungen im Verhältnis zu ausländischem Steuerrecht

Bei Verschmelzungen regelt § 2 Abs 5 UmgrStG, dass der gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsstichtag dem steuerlichen Verschmelzungsstichtag entspricht. Dabei legt § 220 Abs 2 Z 5 AktG den gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungsstichtag als den Tag fest, „von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten“, weshalb auch die Buchführungspflichten rückwirkend zum Verschmelzungsstichtag enden. Dagegen erfolgt der sachenrechtliche Übergang des Vermögens und das Erlöschen der übertragenden Gesellschaft gem § 225a Abs 3 AktG erst mit Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch. Der Verschmelzungsstichtag kann frei gewählt werden, wird in der Praxis jedoch häufig auf den letzten Bilanzstichtag gelegt, weil dann die gesonderte Erstellung einer Schlussbilanz zum Verschmelzungsstichtag nicht notwendig ist.

Grundsätzlich endet mit dem Verschmelzungsstichtag die Steuerpflicht der übertragenden Körperschaft im Inland, weil ab diesem Zeitpunkt die Einkünfte bei der übernehmenden Körperschaft zu erfassen sind.

Diese Regelungen sind auch im Rahmen von Importverschmelzungen anwendbar, weil § 3 Abs 1 EU-VerschG den Zeitpunkt des Wir...

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