Übertragung und Vermietung von Immobilien
1. Aufl. 2016
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Anhang
S. 255 Anhang
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung 2016 – GrWV 2016) (Entwurf)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, BGBl. I Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 118/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1
Wird der Grundstückswert als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs. 2 erster Satz des Bewertungsgesetzes – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes ermittelt, ist nach § 2 vorzugehen. Wird der Grundstückswert in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes ermittelt, ist nach § 3 vorzugehen.
Erläuterungen zu § 1
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987 sieht in § 4 Abs. 1 zwei mögliche Ermittlungsverfahren für den Grundstückswert vor, die in § 1 einleitend vorgestellt werden. § 2 regelt das so genannte „Pauschalwert-Modell“, bei dem der Grundstückswert als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes berechnet wird. In § 3 wird die Ermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels dargestellt. Für jede wirtschaftliche ...