Übertragung und Vermietung von Immobilien
1. Aufl. 2016
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I. S. 108Allgemeines
Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden sind grundsätzlich gemäß § 30 Abs 2 Z 2 EStG von der Einkommensteuerpflicht befreit. Der Grundgedanke der Herstellerbefreiung ist, die Besteuerung der eigenen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen zu vermeiden. Hierbei ist maßgebend, dass der Steuerpflichtige das (finanzielle) Baurisiko trägt. Die Herstellerbefreiung wurde durch das 1. StabG 2012 abgeändert. Neu gegenüber der alten Rechtslage ist, dass für Gebäude(teile), die innerhalb der letzten zehn Jahre zur Einkünfteerzielung genutzt wurden, keine Befreiung mehr zusteht. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung vorliegen, geht diese der Herstellerbefreiung vor.
II. Begriff des selbst hergestellten Gebäudes
A. Bauherrenrisiko
Von der Herstellerbefreiung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG sind nur Einkünfte aus der Veräußerung „selbst hergestellter“ Gebäude erfasst. Geht man von den Gesetzesmaterialien zum 1. StabG 2012 und damit von der Absicht des historischen Gesetzgebers aus, ist der Begriff des „selbst hergestellten“ Gebäudes anhand der Literatur und Rechtsprechung zur alten Rechtslage des § 30 Abs 2 Z 2 idF vor dem 1. StabG 2012 auszulegen. Um die Herstellerbefreiung in ...