IFRS - eine Einführung
4. Aufl. 2014
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S. 129IX. Derivate
Im UGB finden sich keine spezifischen Vorschriften zum Ansatz, zur Bewertung oder zum Ausweis von Sicherungsbeziehungen. Ausschlaggebend sind der Grundsatz der Einzelbewertung und das Imparitäts- und Vorsichtsprinzip.
Nach dem Vorsichtsprinzip sind alle Risiken, die vor dem Bilanzstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Vermögenswerte und Schulden sind einzeln zu bilanzieren. Daraus leitet sich ab, dass ein Wertverlust aus dem Sicherungsinstrument oder aus dem Grundgeschäft erfolgswirksam erfasst werden muss, während ein Gewinn aus dem Sicherungsinstrument erst bei Realisierung erfasst werden kann (Imparitätsprinzip).
Das Grundgeschäft und das Sicherungsgeschäft sind getrennt zu bilanzieren. Dadurch wird der sichere Einblick in die Vermögens- und Ertragslage behindert, das Grundgeschäft ist abzuwerten, dabei ist durch die nicht berücksichtigte Absicherung eine Wertminderung gar nicht gegeben. Das Imparitätsprinzip verhindert eine „richtige“ Erfolgsdarstellung.
Eine richtige Erfolgsdarstellung kann nur mit einer Bewertungseinheit erzielt werden, wenn das Grundgeschäft und das Sicherungsgeschäft als Einheit bewertet werden. Damit werden gegenläufige Aufwendungen und Erträ...