Handbuch Bilanzsteuerrecht
1. Aufl. 2005
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S. 543Eigenkapitalförderung (nicht entnommene Gewinne)
Helmut Loukota
S. 545I. Stärkung des unternehmerischen Eigenkapitals als Ziel der Steuergesetzgebung
1. Zum Begriff des Eigenkapitals
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Eigenkapital wird herkömmlich als Saldo aus dem Vermögen und dem Fremdkapital eines Unternehmens verstanden. Wobei auch Rücklagen dem Eigenkapital zugeordnet werden; und zwar nicht nur das in offenen Rücklagen ausgewiesene Vermögen, sondern auch jenes, das in der Bilanz überhaupt nicht in Erscheinung tritt, weil Vermögensteile unterbewertet worden sind (stille Rücklagen) oder weil Vermögen in überhöhten Schuldposten, zB Rückstellungen, enthalten ist (versteckte Rücklagen).
Geht man von einem derart weiten Begriff des unternehmerischen Eigenkapitals aus, dann steht eine weit reichende Palette steuerlicher Sondervorschriften zur Verfügung, denen eine eigenkapitalstärkende Wirkung zugemessen werden kann. Hierbei wird zwischen einer direkten und einer indirekten Förderung der Eigenkapitalstärkung zu unterscheiden sein. Wobei die direkte steuerliche Förderung punktgenau darauf abzielt, das bilanzmäßig ausgewiesene Eigenkapital zu erhöhen, während die indirekte Förderung andere Lenkungsziele vor Augen hat, mit deren Er...