Handbuch Bilanzsteuerrecht
1. Aufl. 2005
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S. 495Rückstellungen
Sabine Kirchmayr
S. 497I. Rechtsgrundlagen und Einführung
436
Mit der Steuerreform 1993 wurde in § 9 EStG eine eigene steuerliche Rechtsgrundlage für Rückstellungen geschaffen. Programmatisch sieht § 9 Abs 1 EStG die Rückstellungsbildung für folgende Fälle vor:
Anwartschaften auf Abfertigungen (Z 1),
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen (Z 2),
sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen (Z 3), und
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Z 4).
In Bezug auf Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen verweist § 9 Abs 2 EStG auf § 14 EStG. In § 9 Abs 3 EStG ist ein steuerliches Abzugsverbot für Pauschalrückstellungen verankert. Nach dieser Bestimmung ist die Bildung von Rückstellungen „nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist“. § 9 Abs 4 EStG sieht die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit für die „Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Firmenjubiläums“ vor. Nach § 9 Abs 5 EStG, der durch das BudBG 2001, BGBl I 2000/142, eingeführt wurde, sind Verbindlichkeitsrückstellungen (§ 9 Abs 1 Z 3 EStG) und Rückstellu...