Handbuch Bilanzsteuerrecht
1. Aufl. 2005
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S. 357Entnahmen und Einlagen
Nikolaus Zorn
S. 359I. Einleitung
1. Begriff
327
Entnahmen kürzen nicht den Gewinn, Einlagen erhöhen ihn nicht. Das legt die Definition des durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnden Gewinnes in § 4 Abs 1 EStG fest.
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende und jenem am Beginn einer Periode, soweit er betrieblich veranlasst, dh nicht privat veranlasst ist. Entnahmen und Einlagen sind die privat (nicht betrieblich) veranlassten Betriebsvermögensänderungen.
Entnahmen und Einlagen verändern zwar den Wert des Betriebsvermögens. Diese Änderungen sind aber bei der Gewinnermittlung auszublenden, sodass als Gewinn die betrieblich veranlassten Wertänderungen übrig bleiben.
Die Begriffspaare Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben als betrieblich veranlasste Wertzugänge/Wertabgänge einerseits und Einlagen/Entnahmen als nicht betrieblich veranlasste Wertzugänge/Wertabgänge decken den gesamten Bereich der Vermögensänderungen ab.
Entnahmen und Einlagen sind betriebsbezogen zu beurteilen. Dabei ist in Österreich der so genannte „enge Betriebsbegriff“ (Betrieb umfasst nur die einzelne Einkunftsquelle) in Lehre und Rsp unbestritten. Die betriebliche Veranlassung ist aus der S...