Handbuch Bilanzsteuerrecht
1. Aufl. 2005
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S. 32715 Unkörperliche Wirtschaftsgüter und Geschäfts(Firmen)wert
Robert Hofians
S. 329I. Unkörperliche Wirtschaftsgüter
1. Allgemeines, Begriff und Inhalt der Regelung
305
Unkörperliche Wirtschaftsgüter bzw immaterielle Anlagewerte sind ihrer Art nach besonders unsichere Werte. Ob und wie lange sie genutzt werden können, ist häufig nicht genau abschätzbar. In besonderem Maße fragwürdig ist die Bewertung solcher selbst erstellter Anlagewerte, es fehlt an einem zwischen Veräußerer und Erwerber ausgehandelten Preis. Deshalb ist die Aktivierung im Anlagevermögen handelsrechtlich durch das Aktivierungsverbot des § 197 Abs 2 HGB eines immateriellen Anlagewertes nur zulässig, wenn dieser entgeltlich erworben wird, wenn also der Vermögensgegenstand als weiteres Objektivierungsmerkmal als Wertmaßstab den Markt passiert hat. Das Aktivierungsverbot beruht insbesondere auf dem Vorsichtsprinzip.
Obwohl die abstrakte Aktivierungsfähigkeit, also das grundsätzliche Vorliegen eines immateriellen/unkörperlichen Vermögenswertes gegeben sein kann, ist die konkrete Aktivierungsfähigkeit durch die Ansatzverbote des § 197 Abs 2 HGB bzw § 4 Abs 1 EStG bei nicht entgeltlichem Erwerb untersagt. Im Gegensatz dazu sind nach den internationale...