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Handbuch Bilanzsteuerrecht

1. Aufl. 2005

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Dokumentvorschau
Handbuch Bilanzsteuerrecht (1. Auflage)

S. 243Die persönliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften

Michael Tanzer

S. 245I. Zurechnung und Bilanzsteuerrecht

224

„Zurechnen“ bedeutet im Rahmen des Bilanzsteuerrechts das Ausfindigmachen eines Subjekts der Personenertragsbesteuerung, das Vermögen und Einkünfte im Sinne dieser Steuerarten (Einkommen- und Körperschaftsteuer) sein Eigen nennt. Jene Subjekt-Objekt-Beziehung wird damit hergestellt, die in ihrer weiteren Entwicklung zum Einkommen das Steuerschuldverhältnis in seiner persönlichen Gebundenheit erst ermöglicht. In sachlicher und zeitlicher Hinsicht spricht man dagegen von „Zuordnung“, sodass der Begriff der „Zurechnung“ rechtstechnisch (vor-)besetzt erscheinen kann. Eine (Steuer-) Bilanz ist als solche niemandem persönlich zuzurechnen. Sie ist die Vermögensübersicht über einen Betrieb. Nur die Bilanzierungsgebote des Handels- und Steuerrechts haben als Adressaten naturgemäß Personen („den Kaufmann“, den „Steuerpflichtigen“) im Auge. Der danach bilanziell zu erfassende Betrieb kann einem Einzelunternehmer oder einer Mitunternehmerschaft des Einkommensteuerrechts oder einem Subjekt der Körperschaftsbesteuerung zuzurechnen sein. Nur im letztgenannten Fall kann sich eine Identit...

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