Handbuch Bilanzsteuerrecht
1. Aufl. 2005
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S. 1Ursprung und Zukunft des Bilanzsteuerrechts
Hans Georg Ruppe
S. 3I. Die historischen Wurzeln
1
Der Begriff Bilanzsteuerrecht ist nicht eindeutig. In einem engen Verständnis meint er das Recht der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung, soweit dieses an die für handelsrechtliche Zwecke erstellte Bilanz anknüpft (Maßgeblichkeitsprinzip; Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG). Im weiteren Sinn kann man darunter die ertragsteuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 EStG) verstehen, im weitesten Sinn ist überhaupt die Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke gemeint.
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Das Bilanzsteuerrecht im engen Verständnis setzt eine entsprechende Kodifizierung der handelsrechtlichen Gewinnermittlung voraus; ohne eine solche ist weder eine Anknüpfung an die Handelsbilanz noch gar eine Maßgeblichkeit derselben denkbar. Diese Bedingung war in Deutschland erst mit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch verwirklicht, das ab 1861 in den deutschen Ländern in Kraft gesetzt worden war und 1863 auch in Österreich übernommen wurde. Das österr Einkommensteuerpatent vom 29.3.1849 konnte auf eine solche Grundlage (noch) nicht zurückgreifen, sondern stellte im Wesentlichen auf eine Einnahmen-Ausga...