Grundfragen des Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 3321. „Beraten“ und „Diversion“
Auch im Kernbereich des staatlichen Gewaltmonopols, nämlich bei der Strafgewalt des Staates, hat der Leviathan manchmal ein freundliches Gesicht. Im Justizstrafrecht hat die Staatsanwaltschaft in bestimmten Konstellationen von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, zu einer Verurteilung kann es damit nicht kommen. Bei dieser „Diversion“ steht – general- wie spezialpräventiv – der Präventionszweck im Vordergrund. Sie erfolgt dann, wenn zwar eine Einstellung des Strafverfahrens nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf einen vom Beschuldigten geleisteten Ausgleich für sein Fehlverhalten (Zahlung eines Geldbetrages, Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten oder der Durchführung eines Tatausgleichs) nicht geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Wesentlich ist also bei der Diversion, dass bei bestimmten geringfügigeren Straftaten die erwähnten Ausgleichsmaßnahmen, die der Beschuldigte zu leisten hat, ausreichen, um ihn (und andere) k...